Feiertagszuschlag

Was Sie für Arbeit am Feiertag bekommen

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht in Deutschland nicht - anders, als viele annehmen. Das Arbeitszeitgesetz sieht als Ausgleich für Feiertagsarbeit einen freien Ersatzruhetag vor, keinen Geldzuschlag. Zuschläge ergeben sich erst aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag.

Was der Staat regelt, ist die Steuerfreiheit solcher Zuschläge. Nach § 3b Einkommensteuergesetz bleiben Zuschläge bis 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei, wenn an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet wird. Für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai liegt die Grenze bei 150 Prozent. Als Grundlohn zählen dabei höchstens 50 Euro pro Stunde.

Ein Zuschlag von 100 Prozent, wie ihn viele Tarifverträge im Handel, in der Pflege und in der Gastronomie vorsehen, bleibt damit vollständig steuerfrei. Sozialversicherungsfrei sind Zuschläge allerdings nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde.

Hinweis

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, den Betriebsrat oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.